Finanzierungs-ABC
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung
wird in der Abteilung II des
Grundbuchs eingetragen
und sichert den Anspruch des Erwerbers auf die Immobilie bis hin
zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer.
Sie dient in erster Linie dem Schutz des Erwerbers und verhindert,
dass der Verkäufer die Immobilie beispielsweise ein zweites
Mal verkauft, sie mit zusätzlichen Grundschulden oder zusätzlichen
Rechten belastet.
|