Finanzierungs-ABC
Nichtabnahmeentschädigung
Eine Nichtabnahmeentschädigung
wird fällig, wenn Sie ein bereits vereinbartes Darlehen nicht
oder nur teilweise abnehmen. Auf diese Weise läßt sich
der Darlehensgeber den entgangenen Gewinn und den entstandenen
Refinanzierungsschaden ersetzen. Weitere Informationen finden
Sie unter
Abnahmeverpflichtung.
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