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Steuerlicher Überblick: Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer

Die steuerlichen Fragen, die sich aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ergeben, müssen strikt getrennt werden nach

  • Gewerbeanmeldung und -steuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommenssteuer

Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer

Eine Photovoltaik-Anlage zu betreiben, ist eine unternehmerische Tätigkeit, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist und an den Netzbetreiber verkauft wird. Das gilt auch bei einem teilweisen Eigenverbrauch. Allerdings ist bei kleineren PV-Anlagen umstritten, ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Leider werden die einschlägigen Verordnungen bundesweit nicht einheitlich ausgelegt, sondern variieren von Verwaltung zu Verwaltung.

Eine Orientierung gibt die Internetseite des Bundesumweltministeriums. Dort steht: "Allerdings muß man bei den im privaten Ein- und Zweifamilienhaus üblichen Anlagengrößen meistens (bis 3 kWp) kein Gewerbe anmelden." Eine andere Grenze nennt die IHK München: "Anlagen bis zu 10 kW Leistung sind aus diesem Gesichtspunkt eher als Bagatelle einzustufen." Empfehlenswert ist es, auf Nummer Sicher zu gehen und sein zuständiges Ordnungsamt um verbindliche Auskunft zu bitten.

Warum ist die Frage der Gewerbeanmeldung so wichtig? Sie ist mit einigen rechtlichen Folgen verbunden. Zum einen wird man Pflichtmitglied in der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Zwar ist man bis zu einem Jahresgewinn von 5.200 Euro derzeit von Beiträgen befreit, aber das kann sich ändern. Weiterhin könnten bei einer späteren Existenzgründung eventuelle Starthilfen oder finanzielle Zuschüsse mit Hinweis auf die bereits erfolgte Gewerbeanmeldung verweigert werden. Darum sollte, wenn möglich, auf die Anmeldung eines Gewerbes verzichtet werden.

Mit Gewerbesteuer wird man nur konfrontiert, wenn der Jahresgewinn über 24.500 Euro liegt. Das ist mit PV-Anlagen auf Privathäusern nicht zu schaffen.

Umsatzsteuer

Dieses Thema ist von großer finanzieller Bedeutung. Denn schließlich ist im Kaufpreis der Photovoltaik-Anlage die 19-prozentige Umsatzsteuer enthalten, die das Finanzamt auf Antrag zurückerstattet. Wie funktioniert das konkret?

Grundsätzlich kann man bei Umsätzen bis zu 17.500 Euro pro Jahr von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch zu machen. Dies ist in der Regel nicht empfehlenswert. In den meisten Fällen ist es besser, sich vom Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung 19 Prozent Umsatzsteuer überweisen zu lassen (fürs 1. Halbjahr 2010 also 39,14 Cent plus 19 Prozent USt) und diese Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Es handelt sich damit quasi um einen durchlaufenden Posten.

Allerdings haben Sie das Recht, von Ihren Ausgaben die geleistete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen. Und hier wird's interessant. Da Sie auf Ihre Photovoltaik-Anlage natürlich Umsatzsteuer bezahlt haben, können Sie diese von Ihrem Finanzamt auf Antrag zurückerhalten. Damit mindert sich Ihre Investition erheblich. Das gilt auch für weitere Ausgaben, die Sie haben, z.B. etwaige Wartungskosten oder Zählergebühren.

Mit der Umsatzsteuer kommt auf Sie auch die Frage der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu. Grundsätzlich müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung (hier: Inbetriebnahme) und im folgenden Kalenderjahr die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben. Das macht auch Sinn, da dann die bereits gezahlte Umsatzsteuer auf die PV-Anlage schnell zurückkommt. Eigentlich muß die Voranmeldung vom Unternehmer selbst berechnet und
elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden, auf Antrag kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Allerspätestens an diesem Punkt macht es Sinn, sich einen guten Steuerberater zu suchen, der hier Hilfe und Unterstützung bietet.

Einkommenssteuer

Durch die PV-Anlage beziehen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das ist eine der sieben Steuerarten, die das deutsche Steuerrecht kennt. In der Regel ist man als Kleinunternehmer nicht bilanzierungspflichtig, es genügt meist eine Einnahmen- Überschuss-Rechnung für die jährliche Steuererklärung. Das Prinzip ist einfach: Einnahmen (Einspeisevergütung) minus Werbungskosten (Abschreibung auf die PV-Anlage, Zinsen für die Finanzierung, sonstige Kosten) gleich Überschuß (oder Verlust).

Weitere Informationen zum Thema Abschreibung finden Sie auf der nächsten Seite.

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