Wann
kann ich umschulden?
Eine Umschuldung
kann nicht nur zum Ende der Zinsbindung erfolgen. Grundsätzlich
sind drei Zeitpunkte denkbar:
- während
der Zinsbindung
- zum Ende
der Zinsbindung
- heute im
Voraus
Fangen
wir mit dem letzten Punkt zuerst an: Eine Umschuldung
im Voraus nennt man
Forward-Darlehen. Mit solch einem Darlehen kann man
sich das heutige Zinsniveau bereits vertraglich sichern,
auch wenn die Zinsbindung erst in den nächsten 60 Monaten
endet. Dieses Thema ist so wichtig, dass es ein eigenes
Kapitel bekommen hat. |
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Die Umschuldung
zum Ende der Zinsbindung ist sicherlich der Normalfall.
Wenn bei Ihrem bestehenden Darlehen die Zinsbindung endet und
Ihnen das Angebot Ihrer Bank nicht zusagt, dann können Sie
problemlos die Bank wechseln. Viele Kunden machen von diesem Recht
keinen Gebrauch, obwohl eine Umschuldung oft handfeste finanzielle
Vorteile bringt. In der Praxis läuft es so, dass die Kunden
von Ihrem alten Kreditgeber kurz vor Ablauf der alten Zinsbindung
ein Verlängerungsangebot (Prolongationsangebot) bekommen.
Das ist meist ein unscheinbares Schreiben, bei dem oft nur ein
Kreuz und eine Unterschrift durch den Kunden fehlt. Leichtfertig
werden diese beiden Dinge dann vom Darlehensnehmer ergänzt
und schon hat er sich erneut für fünf, zehn oder fünfzehn
Jahre gebunden. Um es ganz klar zu sagen: Wer hier vorschnell
unterschreibt, begeht meist einen Fehler! Besser ist es, sich
rechtzeitig vorher Alternativangebote einzuholen und zu vergleichen.
Eine Umschuldung
während der Zinsbindung ist schon schwieriger.
In der Regel ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, da dies
ja gerade der Sinn einer Zinsbindung ist: Sowohl der Kunde als
auch die Bank verpflichten sich für einen gewissen Zeitraum
auf einen bestimmten Zinssatz. Möchte man ein laufendes Darlehen
vorzeitig umschulden, ist man also auf die Kulanz seiner Bank
angewiesen. Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich Ihnen sagen,
dass diese Kulanz leider oft sehr enge Grenzen hat.
Eine wichtige
Ausnahme stellt das Kündigungsrecht bei Zinsbindungen von
mehr als zehn Jahren dar. Dieses Kündigungsrecht ist einseitig
dem Kunden vorbehalten und in § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelt.
Ich hatte es auf der vorigen Seite bereits erwähnt. Nimmt
man dieses Kündigungsrecht wahr, fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung
an.
Es gibt zwei
weitere Möglichkeiten, die aber mühsam sind und darüber
hinaus auch teuer sein können. Man kann sich die Möglichkeiten
der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu nutze machen und
gegen Vorfälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Auflösung
seines Darlehens forcieren. Eine vorzeitige Auflösung ist
möglich wenn
- das Beleihungsobjekte
verkauft wird
- die Immobilie
als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme benötigt
wird
Wie kann das
in der Praxis aussehen? Stellen wir uns ein Ehepaar vor, bei dem
der Ehemann Eigentümer der gemeinsam genutzten Immobilie
ist. Wenn er die Immobilie verkauft, beispielsweise an seine Ehefrau,
kann der Darlehensvertrag gekündigt werden. Ein anderes Beispiel
wäre, wenn eine Aufstockung des bestehenden Kredits benötigt
wird, z.B. wegen Umbau oder Modernisierungsmaßnahmen am
beliehenen Objekt, und die Bank den zusätzlichen Kredit verweigert.
Die Aktenzeichen
der BGH-Urteile, auf die diese Möglichkeiten zurückgehen:
| Aktenzeichen
XI ZR 197/96
Aktenzeichen XI ZR 267/96 |
Beachten
Sie aber, dass in beiden Fällen der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung
zusteht. Diese soll ihr den entstehenden Zinsschaden ersetzen
und kann ganz beträchliche Höhen erreichen. Ich
erwähne diese Möglichkeiten also nur der Vollständigkeit
halber.
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