Der
notarielle Kaufvertrag
Eine
wichtige Anmerkung gleich zu Beginn: Die hier folgenden Hinweise
können und sollen keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt
oder einen Notar ersetzen. Aber ich hoffe, es sind ein paar hilfreiche
Tipps dabei.
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Sie
haben einen Käufer für Ihre Wohnung gefunden?
Herzlichen Glückwunsch! Hoffentlich ist er auch solvent.
Um gegen unliebsame Überraschungen gefeit zu sein und
die Kaufpreiszahlung sicherzustellen, sollten Sie erwägen,
sich vor oder spätestens zum Notartermin eine Finanzierungsbestätigung
oder einen Guthabensnachweis in der entsprechenden Größenordnung
zeigen zu lassen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! |
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Aber haben
Sie auch Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht? Falls Ihre Immobilie
noch belastet ist, sollten Sie vorab das Gespräch mit Ihrer
Bank suchen und den geplanten Verkauf ankündigen. Eine Berechnung
der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung sorgt
im Vorfeld für Sicherheit.
A propos Sicherheit:
Welche Sicherheiten für den Verkäufer sind in einem
notariellen Kaufvertrag vorgesehen? Der Verkäufer ist vor
allem davor zu bewahren, dass er das Eigentum am Objekt ohne Kaufpreiszahlung
verliert. Darum wird üblicherweise die Eigentumsumschreibung
vom Notar erst beantragt, wenn der Verkäufer den Kaufpreis
erhalten hat. Weiter ist der Verkäufer davor zu schützen,
dass er den Besitz am Objekt vor Kaufpreiszahlung verliert. Hier
greift im Normalfall die strikte Einhaltung der Abfolge, dass
zunächst die Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat und erst dann
die Übergabe des Objekts stattfindet.
Zu guter Letzt ist
zu gewährleisten, dass bei Nichtzahlung des Kaufpreises der
Kaufvertrag leicht und sicher rückabgewickelt werden kann.
Um diesen Fall möglichst auszuschließen sollte - wie
bereits erwähnt - vom Käufer ein Guthabensnachweis oder
alternativ eine Finanzierungsbestätigung verlangt werden.
So kann zumindest vermieden werden, dass etwaige Finanzierungsprobleme
des Käufers auf dem Rücken des Verkäufers ausgetragen
werden. Außerdem wird in der Regel vermerkt, dass die eingetragene
Auflassungsvormerkung gelöscht wird, wenn der Käufer
den Kaufpreis nicht zahlt.
In der Praxis gibt
es immer wieder Besonderheiten, die vom normalen Procedere abweichen.
Sei es, dass der Käufer Ausländer und der deutschen
Sprache nicht mächtig ist und deswegen ein Dolmetscher hinzugezogen
werden muss. Oder beide Seiten wünschen eine schnellere Übergabe,
weil beispielsweise noch vor Übergabe des Objekts eine Renovierung
erfolgen soll. Weisen Sie Ihren beurkundenden Notar frühzeitig
auf Besonderheiten hin, damit er den Kaufvertrag anpassen und
den Beurkundungstermin entsprechend vorbereiten kann.
Übrigens kommen
Sie bei der Veräußerung Ihrer Immobilie am Notar nicht
vorbei. Da es sich beim Immobilienverkauf immer um ein sensibles
und manchmal auch um ein kompliziertes Rechtsgeschäft handelt,
hat der Gesetzgeber die Abwicklung solcher Verträge in notarielle
Hände gegeben. Damit stellt er sicher, dass alle Beteiligten
vor Abschluss eines Vertrages umfangreich und neutral beraten
werden. Fordern Sie Ihren Notar also ruhig! Immerhin bezahlen
Sie ihn auch.
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