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Der notarielle Kaufvertrag

Eine wichtige Anmerkung gleich zu Beginn: Die hier folgenden Hinweise können und sollen keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder einen Notar ersetzen. Aber ich hoffe, es sind ein paar hilfreiche Tipps dabei.

Sie haben einen Käufer für Ihre Wohnung gefunden? Herzlichen Glückwunsch! Hoffentlich ist er auch solvent. Um gegen unliebsame Überraschungen gefeit zu sein und die Kaufpreiszahlung sicherzustellen, sollten Sie erwägen, sich vor oder spätestens zum Notartermin eine Finanzierungsbestätigung oder einen Guthabensnachweis in der entsprechenden Größenordnung zeigen zu lassen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Aber haben Sie auch Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht? Falls Ihre Immobilie noch belastet ist, sollten Sie vorab das Gespräch mit Ihrer Bank suchen und den geplanten Verkauf ankündigen. Eine Berechnung der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung sorgt im Vorfeld für Sicherheit.

A propos Sicherheit: Welche Sicherheiten für den Verkäufer sind in einem notariellen Kaufvertrag vorgesehen? Der Verkäufer ist vor allem davor zu bewahren, dass er das Eigentum am Objekt ohne Kaufpreiszahlung verliert. Darum wird üblicherweise die Eigentumsumschreibung vom Notar erst beantragt, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Weiter ist der Verkäufer davor zu schützen, dass er den Besitz am Objekt vor Kaufpreiszahlung verliert. Hier greift im Normalfall die strikte Einhaltung der Abfolge, dass zunächst die Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat und erst dann die Übergabe des Objekts stattfindet.

Zu guter Letzt ist zu gewährleisten, dass bei Nichtzahlung des Kaufpreises der Kaufvertrag leicht und sicher rückabgewickelt werden kann. Um diesen Fall möglichst auszuschließen sollte - wie bereits erwähnt - vom Käufer ein Guthabensnachweis oder alternativ eine Finanzierungsbestätigung verlangt werden. So kann zumindest vermieden werden, dass etwaige Finanzierungsprobleme des Käufers auf dem Rücken des Verkäufers ausgetragen werden. Außerdem wird in der Regel vermerkt, dass die eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht wird, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt.

In der Praxis gibt es immer wieder Besonderheiten, die vom normalen Procedere abweichen. Sei es, dass der Käufer Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig ist und deswegen ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss. Oder beide Seiten wünschen eine schnellere Übergabe, weil beispielsweise noch vor Übergabe des Objekts eine Renovierung erfolgen soll. Weisen Sie Ihren beurkundenden Notar frühzeitig auf Besonderheiten hin, damit er den Kaufvertrag anpassen und den Beurkundungstermin entsprechend vorbereiten kann.

Übrigens kommen Sie bei der Veräußerung Ihrer Immobilie am Notar nicht vorbei. Da es sich beim Immobilienverkauf immer um ein sensibles und manchmal auch um ein kompliziertes Rechtsgeschäft handelt, hat der Gesetzgeber die Abwicklung solcher Verträge in notarielle Hände gegeben. Damit stellt er sicher, dass alle Beteiligten vor Abschluss eines Vertrages umfangreich und neutral beraten werden. Fordern Sie Ihren Notar also ruhig! Immerhin bezahlen Sie ihn auch.

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